Psychiatrische Gutachten


Psychiatrische Gutachten

Ein medizinischer Sachverständiger ist ein Mediziner, der für einen Auftraggeber (z. B. Gerichte, Versicherer, Berufsgenossenschaften, Rechtsanwälte, Privatpersonen) zu Fragen des Gesundheitszustands, zu Erkrankungen, Fehlbehandlungen und der Körperschädigung von Patienten Stellung nimmt.

Definition des medizinischen Gutachtens

Ein medizinisches Gutachten ist eine wissenschaftlich begründete Stellungnahme eines Sachverständigen zu
einem festgestellten Sachverhalt, der in der Regel vom Auftraggeber des Gutachtens vorgegeben ist. Die in der
Stellungnahme zu beantwortenden Fragen gibt der Auftraggeber im Auftrag vor. Hierdurch wird auch deutlich, ob
eine bestimmte Beziehung eines medizinischen Umstands zu einer benannten Ursache durch die
sachverständige Stellungnahme bestätigt oder verworfen werden soll (sog. Kausalitäts-Gutachten), oder ob
Auswirkungen eines medizinischen Umstands auf benannte Konsequenzen durch die sachverständige
Stellungnahme bestätigt oder verworfen werden sollen (sog. Final-Gutachten). Das Gutachten hat in jedem Fall
klar zu kennzeichnen, welches der vom Gutachter zugrunde gelegte Sachverhalt ist, und muss deutlich machen,
welches die zu dem zugrunde gelegten Sachverhalt abgegebene Stellungnahme des Gutachters ist. Die klare
Kennzeichnung des beurteilten Sachverhalts ist im medizinischen Gutachten unabdingbar.

Unterscheidung zwischen gerichtlichen, behördlichen und Privatgutachten

Insbesondere Gerichte, Behörden in öffentlich-rechtlichen Verfahren und neutrale Stellen (wie z. B.
Schlichtungsstellen) erteilen Aufträge für Gutachten an Ärzte, die - schon aufgrund der in der Regel
unabhängigen Auftraggeber - auf maximale Objektivität und Neutralität ausgerichtet sind.
Diesen Gutachten stehen Gutachten gegenüber, die privat und oftmals mit der Intention eines bestimmten
Begutachtungsergebnisses in Auftrag gegeben werden. Diese Gutachten werden als Privatgutachten oder –
wenn die Gutachten im Kontext eines gerichtlichen Verfahrens beauftragt werden – Parteigutachten bezeichnet.
Dabei ist zu beachten, dass Privat- bzw. Parteigutachten auch solche Gutachten sein können, die von
vordergründig unabhängigen Stellen in Auftrag gegeben wurden. So gelten Gutachten, die von Behörden im
Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens eingeholt werden, vor Gericht keineswegs als gerichtliche Gutachten und
werden dort weitgehend wie Privat- bzw. Parteigutachten behandelt.
Die Feststellung, ob ein gerichtliches bzw. behördliches oder aber ein Privatgutachten beauftragt ist, hat
Auswirkungen auf die Frage der Pflicht zur Gutachtenerstattung, der Haftung und der Entschädigung des
Gutachters.
 
Unabhängig von der Art des Gutachtens hat sich der Gutachter jedoch stets an wissenschaftlichen, objektiven
Maßstäben zu orientieren und darf sich in seiner Einschätzung nicht von möglichen Interessen seines
Auftraggebers oder der sonstigen Beteiligten leiten lassen. 


Betreuungsverfahren - Grundsätze des Betreuungsverfahrens

Das Betreuungsverfahren versteht sich als ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das Betreuungsgericht wird über eine Betreuungsanordnung entscheiden. Das Betreuungsverfahren stellt also nach dem Willen des deutschen Rechtes, hier konkret des Betreuungsrechtes, kein Gerichtsverfahren mit Kläger und Angeklagtem dar, sondern es ist vielmehr ein Verfahren, bei dem lediglich Verfahrensbeteiligte zur Stelle sind, so eventuell der Betreute, als derjenige, der den Antrag gestellt hat. Das Betreuungsgericht, welches zuständig ist, stellt eine Unterabteilung des jeweils zuständigen Amtsgerichts dar.

Gutachten und Gutachter

Neben dem Sozialbericht der örtlichen Betreuungsbehörde nach dem § 8 BtBG ist ein Sachverständigengutachten gefordert. In diesem Sachverständigengutachten wird die Notwendigkeit der Betreuung definiert. Es muss Informationen über Vorgeschichte und Sachverhalt, Untersuchungsergebnisse, schließlich eine Beurteilung mit abschließender Zusammenfassung und Prognose beinhalten. Die Untersuchung muss eine persönliche Befragung beinhalten. Kommt der Sachverständige zu der Ansicht, eine Betreuung wäre sinnvoll, hat er auch die entsprechenden Aufgabengebiete des prospektiven Betreuers einzugrenzen beziehungsweise zu benennen.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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