Unterstützung Wiedereingliederung

Unterstützung Wiedereingliederung


Behindertengerechte Arbeitsplatzgestaltung und personelle Unterstützung des Beschäftigen
In manchen Fällen ist nach einer Erkrankung oder einem Unfall erforderlich, den Arbeitsplatz und die Arbeitsumgebung des betroffenen Mitarbeiters umzugestalten oder die Arbeit anders zu organisieren, damit dieser wieder seine ursprüngliche Tätigkeit aufnehmen kann. Die spezifischen Arbeitsstättenregeln, die verbindlich die Anforderungen für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten regeln, sind bereits teilweise geändert worden und verlangen, dass die Belange behinderter Menschen zu berücksichtigen sind.
Im Rahmen einer Arbeitsplatzgestaltung können Sie den konkreten Arbeitsplatz durch entsprechende Hilfsmittel wie z. B. Braillezeilen, Bildschirmlesegeräte oder Hörhilfen speziell nach den Bedürfnissen Ihres Mitarbeiters ausstatten lassen. Zudem kann die Arbeitsumgebung durch barrierefreie Gestaltung des Zugangsweges zum Arbeitsplatz durch Rampen oder Aufzüge an die Bedürfnisse des Mitarbeiters angepasst werden.

Bitte beachten Sie, dass der Arbeitgeber nach § 81 Absatz 4 SGB IX zur behinderungsgerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes in organisatorischer und technischer Hinsicht verpflichtet ist.

Stufenweise Wiedereingliederung

Ihr Mitarbeiter war länger krank und kann seine bisherige Tätigkeit noch nicht wieder voll verrichten? Dann sollten Sie die Möglichkeit einer stufenweisen Wiedereingliederung (§ 28 SGB IX, § 74 SGB V) prüfen. Eine stufenweise Wiedereingliederung ist eine der Maßnahmen, die im Rahmen eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) in Betracht kommen können.

Im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung wird der betroffene Mitarbeiter langsam wieder an die volle Arbeitsbelastung herangeführt. Während der Dauer der stufenweisen Wiedereingliederung ist der Mitarbeiter weiter arbeitsunfähig und erhält Krankengeld von der Krankenkasse bzw. Übergangsgeld von der Rentenversicherung. Die stufenweise Wiedereingliederung ist daher auch für den Arbeitgeber ein sinnvolles Instrument, um erkrankte Mitarbeiter langsam wieder im Betrieb einzugliedern.

Berufliche Rehabilitation

Kann Ihr Mitarbeiter seine ursprüngliche Tätigkeit nicht mehr ausüben oder ist er bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit eingeschränkt? Dann kann Ihr Mitarbeiter unter bestimmte Voraussetzungen eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation, auch Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben genannt, in Anspruch nehmen. Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben reichen von Leistungen, die dem Erhalt des Arbeitsplatzes dienen, bis hin zu Aus- und Weiterbildungsangeboten, sofern eine berufliche Neuorientierung notwendig sein sollte.

Es gibt eine Vielzahl von Fördermöglichkeiten, Beratungs- und Unterstützungsangeboten unterschiedlicher Stellen für Arbeitgeber aber auch Menschen mit Behinderung. 

Gerne helfen wir Ihnen weiter, kontaktieren Sie uns noch heute.

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